Satzung des Schachklub
König Plauen
1. Name, Sitz und Anschrift des Vereins
Der Name des Vereins lautet Schachklub König Plauen.
Für die Bezeichnung Schachklub ist die Abkürzung
SK zulässig. Sitz des Vereins ist Plauen. Der Verein
soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Diesem Satzungszweck
dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
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- Förderung des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports
im Wettkampfbereich |
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- Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen,
die der Popularisierung des Schachsports dienen. |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für Zwecke im Sinne
der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Plauen und soll der Förderung des Behinderten-
und Nachwuchssports dienen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig. Jeder Beschluss über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. September
und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
5. Mitgliedschaft
5.1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und für
jeden Bürger möglich. Die Mitgliedschaft ist
unabhängig von Konfessions- und Parteienzugehörigkeit.
Über den schriftlichen Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand. Mit dem schriftlichen Antrag
zum Erwerb der Mitgliedschaft wird eine Bearbeitungsgebühr
erhoben, deren Höhe in der bestätigten Finanzordnung
des SK König Plauen geregelt ist. Gegen einen ablehnenden,
schriftlich zu begründenden Bescheid des Vorstandes
kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von vier
Wochen Beschwerde erheben. Über die Beschwerde
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5.2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
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a) durch freiwilligen Austritt |
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b) mit dem Tod des Mitglieds |
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c) durch Streichung von der Mitgliederliste |
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d) durch Ausschluss aus dem Verein. |
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Die Erklärung ist unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist abzugeben.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreiben
drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
5.3. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer
Form um die Entwicklung des Vereins verdient gemacht
haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag
des Vorstandes und ist durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Ehrenmitglieder
haben das Recht mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen
teilzunehmen. Bereits bestehende Ehrenmitgliedschaften
des TSV Plauen 1990 e.V. werden durch den SK König
Plauen in voller Form anerkannt.
5.4. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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- das Präsidium |
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- der Beirat |
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- die Mitgliederversammlung. |
7. Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus vier Personen:
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- dem Präsidenten |
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- zwei Vizepräsidenten |
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- dem Schatzmeister. |
7.1. Zuständigkeit des Präsidiums
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Es hat vor allem folgende Aufgaben:
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a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen |
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b) Einberufung der Mitgliederversammlungen |
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c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen |
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d) Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes
Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen
eines Jahresberichts |
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e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung
und Ausschluss von Mitgliedern |
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f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen |
Das Präsidium ist verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
7.2. Amtsdauer des Präsidiums
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet,
gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums
im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu
wählen.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während
der Amtsperiode aus, so wählt das Präsidium
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen.
7.3. Beschlussfassung des Präsidiums
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen
in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten,
bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten,
schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche
einzuhalten.
Leiter einer Präsidiumssitzung ist der Präsident
oder bei dessen Abwesenheit einer der Vizepräsidenten.
Zum Sitzungsbeginn ist bei Abwesenheit des Protokollverantwortlichen
ein Präsidiumsmitglied mit der Protokollführung
zu beauftragen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident
oder ein Vizepräsident, anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Präsidiumssitzung.
Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.
Das Sitzungsprotokoll ist vom Leiter der Sitzung und
vom Protokollanten zu unterzeichnen. Im Sitzungsprotokoll
sind Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, gefasste
Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Form den
Mitgliedern zugänglich zu machen.
8. Der Beirat
8.1. Aufgaben und Zusammensetzung
des Beirats
Der Beirat besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern.
Ein Mitglied des Beirats wird bei der konstituierenden
Sitzung zum Vorsitzenden des Beirats gewählt.
Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich
in geeigneter Weise über Anliegen der Vereinsmitglieder
und macht dem Präsidium Vorschläge für
die Geschäftsführung. Beiratsmitglieder haben
das Recht, an Sitzungen des Präsidiums mit beratender
Stimme teilzunehmen. Ebenso haben Präsidiumsmitglieder
zu Sitzungen des Beirats Zutritt und dürfen mit
beratender Stimme teilnehmen.
Sitzungen des Beirats finden mindestens in einem dreimonatigen
Abstand statt, kürzere Fristen sind bei Bedarf
zulässig. Sitzungen des Beirats sind schriftlich
oder fernmündlich mit einer Frist von einer Woche
anzukündigen. Sitzungsleiter ist der Beiratsvorsitzende
oder ein dafür zum Sitzungsbeginn zu bestimmendes
Beiratsmitglied.
Bei Abstimmungen des Beirats ist die Anwesenheit von
wenigstens zwei Beiratsmitgliedern erforderlich. Bei
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Leiters der Beiratssitzung.
8.2. Wahl und Amtsdauer des Beirats
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats
im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Beirats während der
Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1. Aufgaben und Arbeit der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gemäß
Punkt 5 dieser Satzung eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf maximal drei fremde Stimmen
vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich
für folgende Angelegenheiten zuständig:
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a) Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten
Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums, Entlastung
des Präsidiums. |
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b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit
des Jahresbeitrages |
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c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums
und des Beirates |
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d) Beschlussfassung über Änderung der
Satzung und die Auflösung des Vereins |
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e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen
die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über
die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Präsidiums |
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f) Ernennung von Ehrenmitgliedern |
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich
des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an das Präsidium beschließen.
Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten
seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
9.2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im
letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Die Tagesordnung wird vom Präsidium
festgesetzt. Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
werden in der Vereinszeitung veröffentlicht und
gelten auf diese Weise als bekanntgegeben. Änderungsanträge
zur Tagesordnung müssen in schriftlicher Form bis
spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
dem Präsidium zugegangen sein. Der Versammlungsleiter
hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und
die Änderungen bei Versammlungsbeginn bekanntzugeben.
9.3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten,
bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten
oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann für
die Dauer des Wahlgangs ein Wahlausschuss eingesetzt
werden.
Vom Versammlungsleiter wird ein Protokollführer
bestimmt. Der Protokollführer hat die Aufgabe,
über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll folgende
Feststellungen enthalten:
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- Ort und Zeit der Versammlung |
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- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers |
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- Zahl der erschienenen Mitglieder |
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- die Tagesordnung |
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- Ergebnisse der einzelnen Abstimmungen und Art
der Abstimmung |
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- bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut. |
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist nach der Satzung beschlussfähig,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Für Änderungen der Satzung
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen, findet zwischen den Kandidaten,
die die meisten Stimmen erreicht haben eine Stichwahl
statt.
9.4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe vom Präsidium
gefordert wird.
10. Auflösung des Vereins und
Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
gemäß Punkt 9.3. beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Präsident und seine Vizepräsidenten
vertretende Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung
des SK König Plauen am 04.12.1997 beschlossen.
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